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   BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63   

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BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63 (https://dejure.org/1966,1882)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1966 - Ia ZR 148/63 (https://dejure.org/1966,1882)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1966 - Ia ZR 148/63 (https://dejure.org/1966,1882)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 396
  • MDR 1967, 285
  • GRUR 1967, 324
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.03.1962 - I ZR 28/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63
    So hat gerade bei der Anwendung des jetzt auch hier in Rede stehenden § 36 Abs. 1 Satz 2 GKG - und übrigens ebenfalls in einem Nichtigkeits-Berufungsverfahren - schon der Erste Zivilsenat in dem Beschluß I ZB 28/60 vom 2. März 1962 (GRUR 1962, 489 = LM Nr. 1 zu § 35 GKG = NJW 1962, 1155 Nr. 7) Sinn und Zweck dieser Vorschrift in den Vordergrund gerückt und deshalb dem in dieser Vorschrift allein erwähnten Fall der Zurücknahme des Rechtsmittels vor Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung den darin nicht erwähnten Fall der Zurücknahme der Klage vor Bestimmung des Termins in der Rechtsmittelinstanz gleichgestellt.

    Anders als in dem oben erwähnten Fall des Beschlusses I ZR 28/60 vom 2. März 1962 würde hier die von der Erinnerung für richtig gehaltene, vom Wortlaut abweichende Anwendung des § 36 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu einer Begünstigung, sondern zu einer Belastung des Kostenschuldners führen.

  • BGH, 24.03.1966 - Ia ZR 245/63

    Entstehung der gerichtlichen Beweisgebühr mit Anordnung einer Beweisaufnahme im

    Auszug aus BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63
    Ebenso hat der erkennende Senat in dem Beschluß Ia ZR 245/63 vom 24. März 1966 (GRUR 1966, 523 = LM Nr. 1/2 zu § 29 GKG = NJW 1966, 1319 Nr. 9) eine zu § 29 GKG bestehende Streitfrage, - ob die Beweisgebühr auch dann fortfällt, wenn die in einem außergerichtlichen Vergleich vereinbarte Klagerücknahme zunächst ohne Bezugnahme auf den Vergleich erklärt und der Vergleich erst später dem Gericht mitgeteilt wird, - mit einer Begründung bejaht, in der er wiederholt auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift hingewiesen hat.
  • BGH, 03.03.1959 - I ZR 127/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 01.12.1966 - Ia ZR 148/63
    In dem - wiederum den jetzigen § 36 Abs. 1 Satz 2 GKG (früheren § 30 Abs. 1 Satz 2 GKG) betreffenden Beschluß I ZR 127/56 vom 3. März 1959 (LM Nr. 1 zu § 36 GKG = NJW 1959, 1132 Nr. 10) hatte der Erste Zivilsenat zwar in erster Linie auf den als eindeutig bezeichneten Wortlaut dieser Vorschrift abgestellt, dann aber doch zusätzlich ausgeführt, daß es auch innerlich berechtigt sei, also dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspreche, sie dahin anzuwenden, daß jegliche zum Zwecke der mündlichen Verhandlung vorgenommene Terminsanberaumung die Gebührenermäßigung ausschließt, gleichgültig, ob hernach der Termin aufgehoben oder verlegt wird oder nicht.
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